Unser Immobilienservice
  1. Die Repräsentation der Verkaufs – oder Vermietobjekte
  2. Formalien und Abwicklung einer Vermietung oder eines Verkaufs
  3. Der Immobilienkauf in Spanien
  4. Die Nachbetreuung
 
Der Immobilienservice der DISAYO Mallorca.S.L. bietet Ihnen eine Auswahl von über 300 Objekten.
 
Wir bieten Ihnen eine große Auswahl an bezugsfertigen Immobilien
 
  1. Apartments
  2. Wohnungen
  3. Häuser
  4. Villen
  5. Fincas
 
an Gewerbeeinheiten, sowie an Baugrundstücken- teilweise mit Projekten und Lizenzen an.
 
Als weitere Dienstleistung im Bereich des Immobilienservices bieten wir Ihnen:
 
Bauprojektsteuerung und Sachverständigenwesen
 
  1. Bauberatung
  2. Baubewertung
  3. Baubetreuung
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1. Die Repräsentation der Verkaufs – oder Vermietobjekte


Der Verkäufer oder Vermieter übergibt dem Immobilienberater nach dem 1. persönlichem Gespräch alle Informationen und Unterlagen des Objektes, so dass dieser ein aussagekräftiges Expose erstellen kann, um das Objekt zu bewerben und möglichen Interessenten vorzustellen.

Analog dazu erhält der Interessent vom Immobilienberater alle Informationen zu den ausgewählten Objekten und ein aussagekräftiges Expose. Nach Absprache findet eine Objektbesichtigung statt.
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2. Formalien und Abwicklung einer Vermietung oder eines Verkaufs


Sind sich Verkäufer oder Vermieter sowie Kauf- oder Mietinteressent einig, kümmern sich unsere Immobilienberater um die Formalitäten und Abwicklungen.
 
Abwicklung einer Vermietung
Der Immobilienberater bereitet die Objektunterlagen für die Vertragsunterzeichnung vor:
 
  1. Ausfertigung der Mietverträge
  2. Hilfestellung bei der Transaktion der Geldübergabe
Nach der Vertragsunterzeichnung übernimmt die DISAYO Mallorca S. L. die Aufgabe, die Versorgungsdienste, wie Strom, Gas, Wasser, Telefon, etc. an - und umzumelden.
 
Abwicklung eines Verkaufs
Der Immobilienberater bereitet - teilweise in Zusammenarbeit mit Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Banken - unter Berücksichtigung aller rechtlichen und steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf die Objektunterlagen für die Verkaufsurkunde beim Notar vor:
 
  1. Überprüfung der im Eigentumsregister eingetragenen „ Escritura de compraventa" (notarielle Kaufurkunde)

  2. Überprüfung der aktuellen „Nota Informativa Simple" (Auszug aus dem Eigentumsregister) woraus die Eigentumsverhältnisse, Sondernutzungsrechte oder noch aus dem Kaufpreis abzulösende Grundpfandgläubiger hervorgehen

  3. Überprüfung und Beifügung der Verträge und Rechnungsbelege der einzelnen Versorgungsunternehmen.

  4. Sofern es sich um den Kauf einer Immobilie in einer Gemeinschaftsanlage handelt, wird von der Hausverwaltung eine aktuelle Bestätigung über die Einzahlungen der Gemeinschaftskosten und Umlagen verlangt.

  5. Überprüfung und Beifügung des letzten Belegs über die Zahlung der I.B.I. (Grundsteuer).

  6. Berechnung der „Impuesto Municipal sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana" (Wertzuwachssteuer)

  7. Abklärungen mit dem Bauamt über Lizenzen, evtl. Nutzungsänderungen sowie An – oder Umbauten

  8. Aufbereitung der Objektunterlagen für Finanzierungsanfragen des Kaufinteressenten

  9. Aufstellung eines vom Eigentümer unterzeichneten Inventarverzeichnisses

  10. Ausfertigung der Optionsverträge

  11. Vereinbarung eines Notartermins Hilfestellung bei der Transaktion der Geldübergabe
 
Nach der Verkaufsurkundenunterzeichnung beim Notar betreut Sie das Team der DISAYO Mallorca S. L. selbstverständlich gerne weiter.
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3. Der Immobilienkauf in Spanien


A. Privatvertrag
Während in Deutschland Verträge über die Veräußerung von Immobilien für ihre rechtliche Verbindlichkeit gem. § 313 BGB der notariellen Beurkundung bedürfen, besteht in Spanien in dieser Hinsicht keinerlei Formzwang.

Das Eigentum an einer Immobilie kann somit bereits durch Besitzverschaffung und aufgrund eines mündlichen oder privatschriftlichen Vertrages übertragen werden. Gleiches gilt für Vorverträge. Käufer und Verkäufer können bei Nichteinhaltung der privaten Verträge somit gerichtlich deren Erfüllung durchsetzen oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.

Aufgrund dieser Formfreiheit ist es in Spanien durchaus üblich, zunächst einen privatschriftlichen Vertrag zu schließen, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien und insbesondere den tatsächlichen Kaufpreis verbindlich festlegt.

Dabei handelt es sich meistens um sogenannte Kaufoptions- oder Reservierungsverträge.
 
B. Kaufoptionsvertrag
Der potentielle Käufer schließt mit dem Verkäufer einen Privatvertrag.

Hier verpflichtet sich der Käufer, das Objekt zu einem festgelegten Termin zu erwerben und zahlt üblicherweise 10 % vom Kaufpreis an den Verkäufer und dieser verpflichtet sich im Gegenzug, das Objekt bis zu diesem festgelegten Termin nicht an Dritte zu verkaufen und auf Verlangen des Käufers einen notariell beurkundeten Kaufvertrag zu zeichnen.

Wenn im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass die Erstzahlung als „arras" oder „senal" gemäß Artikel 1.454 des Código Civil gelten soll, findet die Regelung dieses Artikels Anwendung:

Der Käufer kann vom Kaufvertrag unter Verzicht auf Rückzahlung der Anzahlung Abstand nehmen, der Käufer kann sich durch Rückzahlung der doppelten Summe vom Vertrag befreien.

Läuft die vereinbarte Frist ab, ohne dass der Käufer den restlichen Kaufpreis bezahlt, so verliert er die 10 %ige Anzahlung an den Verkäufer.
 
C. Öffentliche Kaufurkunde
"Escritura de compraventa" (notarielle Kaufurkunde)

Gemäß Artikel 1.280 des Código Civil ist jeder Grundstücksverkauf notariell zu beurkunden, falls die Eintragung ins Grundbuch erfolgen soll. Vorraussetzung für die Eintragung der escritura ins Grundbuch ist der Voreintrag im Grundbuch seitens des Verkäufers.

Der spanische Notar hat nicht so umfassende Prüfungs- und Belehrungspflichten wie in Deutschland. Vielmehr beurkundet der spanische Notar das, was ihm die Parteien vorgeben.

Zusätzlich überprüft er vorab beim Eigentumsregister, ob der Verkäufer der Immobilie dort als Eigentümer eingetragen ist. Nach der Unterzeichnung sendet er die wesentlichen Daten der „ Escritura de compraventa" an das Eigentumsregister, wodurch zunächst eine Eintragungssperre ausgelöst wird, was bedeutet, dass evtl. andere über diese Immobilie vorgenommene notarielle Kaufurkunden nicht in das Eigentumsregister eintragungsfähig sind.

Die vom Notar ausgefertigte Kaufurkunde muss beim Eigentumsregister durch den Käufer, begleitet mit der Zahlungsquittung des Notars und des Finanzamtes zur Eintragung eingereicht werden, um die endgültige Eintragung des Eigentumswechsels zu erlangen.
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4. Die Nachbetreuung


A. An- und Ummeldung einer Immobilie
Nach der Verkaufsurkundenunterzeichnung beim Notar übernehmen wir für die Käuferseite die Aufgabe, die neu erworbene Immobilie sowie die Versorgungsdienste an- und umzumelden.
 
  1. Einzahlung der Plus- Valia
  2. Einzahlung der Grunderwerbsteuern
  3. Registrierung des Eigentümerwechsel im Grundbuchamt
  4. An- und Ummeldung von Strom, Gas, Wasser, Telefon, etc.
 
B. Einzahlung und/ oder Rückforderung der Nichtresidentensteuer
Für die Verkäuferseite bieten wir den Service, die eventuell anfallende Nichtresidentensteuer einzuzahlen und gegebenenfalls zurückzufordern.
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